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Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
Krankenhausbehandlung,
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
Betriebshilfe für Landwirte,
Krankengeld,
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
(weggefallen)
Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
Krankenbehandlung,
Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
Hilfen zur Gesundheit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.