§ 24 Abs. 1 WoGGWohngeldgesetz
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für…
§ 1 Abs. 2 WoGGWohngeldgesetz
Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGGWohngeldgesetz
der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird, die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zur Bezahlung…
Art. 4 Nr. 1 SN-3934Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen
Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die…
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WoGGWohngeldgesetz
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches…