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Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
durch geeignete Pflegepersonen und
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
sicherstellen, dass der Leistungserbringer
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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