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§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG) vom 2. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 402) wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern.“
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird. Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein.“
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für…
Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008…
Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 und ist über einen…
In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober…
Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.