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Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
dem Ehegatten,
dem Lebenspartner,
den Kindern,
den Eltern,
dem Haushaltsführer
Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
Stiefeltern,
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem…
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.