§ 95 SGB 11
Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
(1)
Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für: erforderlich sind.
1.
1a.
die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
2.
4.
die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
(2)
§ 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.