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Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen…
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an…
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Gemeinden, falls diese nicht schon im Rahmen des § 64 des…
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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