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Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(weggefallen)
Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
arbeitslos ist,
§ 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:"d)Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.