SGB 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 62 SGB 2SchadenersatzSozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende · Kapitel 8 § 61§ 62a Wer vorsätzlich oder fahrlässig ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.1.eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,2.eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,