§ 95 SGB 3
Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.