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Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
Wohnsitz,
gewöhnlicher Aufenthalt,
Beschäftigungsort,
Tätigkeitsort
| Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
| Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
| Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Finnland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Frankreich | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
| Griechenland | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
| Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Irland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Island | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
| Italien | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
| Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
| Lettland | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
| Litauen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, |
| Malta | Deutsche Rentenversicherung Schwaben, |
| Niederlande | Deutsche Rentenversicherung Westfalen, |
| Norwegen | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Österreich | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
| Polen | Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger, |
| Portugal | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
| Rumänien | Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, |
| Schweden | Deutsche Rentenversicherung Nord, |
| Schweiz | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, |
| Slowakei | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
| Slowenien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
| Spanien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland, |
| Tschechische Republik | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, |
| Ungarn | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, |
| Zypern | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. |
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
zwischen den Regionalträgern,
Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der…
Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der…
Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung…
Regionalträger.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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