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Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
Wohnsitz,
gewöhnlicher Aufenthalt,
Beschäftigungsort,
Tätigkeitsort
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die nach der folgenden Tabelle: BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,DänemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,RumänienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,Tschechische RepublikDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
zwischen den Regionalträgern,
Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der…
Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der…
Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung…
Regionalträger.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung