Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) · Drittes Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der…
Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung…
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
1.
Wohnsitz,
2.
gewöhnlicher Aufenthalt,
3.
Beschäftigungsort,
4.
Tätigkeitsort
(2)
Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3)
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die nach der folgenden Tabelle:
| | |
|BelgienDeutsche---| --- |
| Belgien | Deutsche Rentenversicherung Rheinland,BulgarienDeutscheRheinland,|
| Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,DänemarkDeutscheMitteldeutschland,|
| Dänemark | Deutsche Rentenversicherung Nord,EstlandDeutscheNord,|
| Estland | Deutsche Rentenversicherung Nord,FinnlandDeutscheNord,|
| Finnland | Deutsche
(4)
Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.
Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige
Regionalträger,PortugalDeutsche
Regionalträger,
|
| Portugal | Deutsche
Rentenversicherung
Nordbayern,RumänienDeutsche
Nordbayern,
|
| Rumänien | Deutsche
Rentenversicherung
Nordbayern,SchwedenDeutsche
Nordbayern,
|
| Schweden | Deutsche
Rentenversicherung
Nord,SchweizDeutsche
Nord,
|
| Schweiz | Deutsche
Rentenversicherung
Baden-Württemberg,SlowakeiDeutsche
Baden-Württemberg,
|
| Slowakei | Deutsche
Rentenversicherung Bayern
Süd,SlowenienDeutsche
Süd,
|
| Slowenien | Deutsche
Rentenversicherung Bayern
Süd,SpanienDeutsche
Süd,
|
| Spanien | Deutsche
Rentenversicherung
Rheinland,Tschechische
Rheinland,
RepublikDeutsche
|
|
Tschechische Republik | Deutsche
Rentenversicherung Bayern
Süd,UngarnDeutsche
Süd,
|
| Ungarn | Deutsche
Rentenversicherung
Mitteldeutschland,ZypernDeutsche
Mitteldeutschland,
|
| Zypern | Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg.
|
1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,