§ 127 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Regionalträger.
§ 128 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
§ 128 Abs. 2 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr.…
§ 126 SGB 6Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und…
§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der…