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Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.
Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem…
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225, 3.…
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für…
Der Rentenartfaktor beträgt bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,03.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,54.Witwen- und…
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei | | | | | --- | --- | --- | | 1. | Renten wegen Alters | 1,0 | | 2. | Renten wegen teilweiser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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