§ 287d SGB 6
Erstattungen in besonderen Fällen
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.