Art. 2 Abs. 3 SN-5059Haushaltsbegleitgesetz 1996
„(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich. Für ab dem 1. Januar 1995 geborene Kinder oder ab diesem Zeitpunkt in Obhut genommene Kinder im Sinne…
§ 56 Abs. 4 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch…
§ 96 Abs. 4 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch…
§ 50a Abs. 4 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch…
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.