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Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert: Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
§ 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 1 Berechtigte
seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
mit einem nach dem 31. Dezember991 1 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
diese Kind selbst betreut und erzieht,
für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beansprucht,
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ausübt und
die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn
ein Härtefall nach § 1 Abs. 7 Satz 1 BEzGG vorliegt oder in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG im Zeitraum der Zahlung von Landeserziehungsgeld eintritt,
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,
die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,
eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 19 Wochenstunden im Zeitraum des Bezuges von Bundeserziehungsgeld ausgeübt wurde und diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen für die Familie fortgesetzt werden muß,
das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht,
der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muß oder
ein ärztliches Zeugnis ausweist, daß der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Erzielung eines entwicklungspsychologischen Therapieerfolges bei einem behinderten Kind erforderlich ist. Bei begründetem Zweifel können die zuständigen Behörden ein amtsärztliches Zeugnis anfordern.
Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.“
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt 400 DM monatlich. Für ab dem 1. Januar 1995 geborene Kinder oder ab diesem Zeitpunkt in Obhut genommene Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich.“
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