Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Vierter Unterabschnitt
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
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