§ 139a SGB 7
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben wahr.
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
die Information, Beratung und Aufklärung sowie
die Umlagerechnung.
Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.