Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
Leistungen der Jugendhilfe sind:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
Kinder- und Jugenderholung,
sicherstellen, dass der Leistungserbringer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.