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Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
Leistung zur Teilhabe an Bildung,
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.