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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über als Bundesstatistik durchgeführt.
die Leistungsberechtigten und
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
Lernen und Wissensanwendung,
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.