Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) · Teil 3, Kapitel 10
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
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