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Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
Art, Ursache und Grad der Behinderung.
Hilfsmerkmale sind:
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,
Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.