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Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Träger herangezogen werden bei der
Erhebung der Ausgleichsabgabe,
Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Absatz 1 hinaus,
Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Erfüllung der Aufgaben nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
erhoben werden.
erbracht werden.
die Leistungserbringung nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 können insbesondere wahrgenommen werden durch
Fördermittel zu vergeben.
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.