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Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.
Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der antragstellenden Person vorgetragenen Sachverhaltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende Ansprüche getroffen.
Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Wenn die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren einführen, stellen sie sicher, dass folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Der Antrag enthält…
Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände können mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales vereinfachte Verfahren der gesonderten…
Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die…
Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Antragsteller sind von der Pflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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