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Alle Anerkennungen, die auf der Grundlage der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 28. März 2017 ausgesprochen wurden, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkündung der Änderungsverordnung vom 10. Juli 2020 fort. Innerhalb dieser Frist sind die Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1, 2 dieser Verordnung nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt die Anerkennung.