Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anbieterinnen und Anbieter haben ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag transparent in einer Leistungsbeschreibung darzustellen. Die Leistungsbeschreibung hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:
Name und Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Internetadresse) des Angebotes;
Name und Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Internetadresse) der Anbieterin oder des Anbieters;
Form der Leistungserbringung;
Zielgruppen und Altersgruppen der Leistungen;
Regelmäßigkeit des Angebotes;
regionale Ausrichtung des Angebotes;
angebotene Leistungen;
Preise der Leistungen und gegebenenfalls Fahrtkosten.
Änderungen und die Beendigung der Tätigkeit sind der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. Darüber hinaus ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung jährlich ein Sachbericht vorzulegen.
Die Vergütungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch dürfen gemäß § 45b Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.