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Für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Förderung von Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Förderung der Selbsthilfe im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken zuständig.
Die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist schriftlich oder elektronisch bei dem Gemeindeverband zu beantragen, in dessen Gebietsbereich das Angebot vorgehalten werden soll. Bei Kreisgrenzen überschreitenden Angeboten oder beabsichtigter landesweiter Leistungserbringung ist der Antrag bei dem Gemeindeverband zu stellen, in dessen Gebietsbereich der Sitz der Anbieterin oder des Anbieters liegt. Liegt der Sitz der Anbieterin oder des Anbieters außerhalb des Saarlandes gilt Satz 1 entsprechend.
Die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung befristet werden. Diese Befristung ist zu begründen. Näheres regeln die Anerkennungsrichtlinien der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
Für Anträge auf Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Anträge auf Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen im Sinne des § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu richten. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen zu den Anträgen Stellung.
„Anfragen und Anträge für die Registrierung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gemäß § 2a dieser Verordnung sind an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu richten (Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe). Dieses ist zuständig für die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer und beauftragt diese mit der Erbringung der Leistung. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt sowie die Rücknahme oder den Widerruf der entsprechenden Registrierung. Es ist auch zuständig für die Bestätigung dieser Registrierung gegenüber der zuständigen Pflegekasse sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Eine Bestätigung der Registrierungen der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer an der zuständigen Pflegekasse erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats, bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege jeweils zu Beginn eines Quartals. Die Anfragen und Anträge können schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersandt werden.