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Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Anzahl der Leistungsfälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt der drei vergangenen Kalenderjahre beginnend mit dem Jahr 2023 bei einem Personalbemessungsschlüssel von einem Vollzeitäquivalent zu 180 Leistungsfällen. Das errechnete Ergebnis der Vollzeitäquivalente ist aufzurunden. Die Personalbedarfsbestimmung ist nach Ablauf von drei Kalenderjahren neu zu ermitteln.
Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jahresentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in der kalenderjährlichen gültigen Fassung für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle. Der Wert ist bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts gültig und wird entsprechend angepasst.