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Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Personal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum 31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl die sich aus der Anzahl der aufgerundeten Vollzeitäquivalente nach § 1 Absatz 1 multipliziert mit 180 Leistungsfällen ergibt. Die jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsausgleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem für Soziales zuständigen Fachministerium.