§ 4 SGB2§48aFKV
Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres „Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
Ergänzungsgrößen sind:
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.