§ 6 SGB2§48aFKV
Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
Ergänzungsgrößen sind:
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“: Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.