Art 1 SGB4ErgG
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen (1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt. ...