LSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 LSchVZuständige BehördeVerordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990 § 19§ 21 Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. § 19