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Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem Antrag sind die Vertragsparteien zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Mit der Anrufung der Schiedsstelle soll ein konkreter Antrag zur Entscheidung gestellt werden. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten Anlagen sind zwölffach einzureichen.
Die Geschäftsstelle stellt der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags nebst Anlagen zu.
Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle prüft den Antrag. Ist er offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. In diesem Fall kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.