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Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Entscheidung der Schiedsstelle wird abgefasst und begründet sowie von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie wird den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde zugestellt.
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3. § 14 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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