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Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3.
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.