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Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Saarland (§ 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales durchgeführt. Die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Vertragsrecht) werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.
Angelegenheiten nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.