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Dieses Gesetz gilt für alle Vorhabenträger von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt sowie für alle Vorhabenträger von Freiflächenanlagen. Ausgenommen sind Freiflächenanlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Freiflächenanlagen, die ersatzweise für Solaranlagen auf oder an Gebäuden errichtet werden dürfen.
Dieses Gesetz gilt ferner für Vorhabenträger von modernisierten Windenergieanlagen an Land (Repowering), sofern diese nach Durchführung der Modernisierung eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt erreichen.
Für Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, deren Anlagen vor Erlass dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen wurden, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), entsprechend anzuwenden.