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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen oder die Gesamtheit aller Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen,
„Anspruchsberechtigte“ die Gemeinden im Saarland, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet, sowie Gemeinden im Saarland, auf deren Gemeindegebiet sich Freiflächenanlagen befinden,
„Beteiligungsentwurf“ der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung,
„Beteiligungsvereinbarung“ das vom Vorhabenträger und den Anspruchsberechtigten verabschiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung,
„Vorhabenträger“ derjenige, der beabsichtigt, Anlagen zu errichten und die dafür erforderliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen, mithin auch jeder Erwerber der Anlage und dessen Rechtsnachfolger,
„zuständige Behörde“ die Behörde nach § 7 Absatz 1,
„Genehmigung“ im Falle von Windenergieanlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, im Falle von Freiflächenanlagen die Baugenehmigung,
„örtlich“ auf dem Gebiet der anspruchsberechtigten Gemeinden ansässig.
Im Übrigen ist § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.