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Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen.
Für jede Vertretung der Kostenträger und der Träger der Pflegeeinrichtungen ist jeweils mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Für den Vorsitz und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertretungen bestellt werden.
Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von Pflegeeinrichtungen tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde nach § 17 sein. Der Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und in der Regel bis…
Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern…
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe…
Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im…
Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.