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Auf Anfrage erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle der zuständigen Behörde gemäß § 16 oder dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium Auskünfte über die Tätigkeit der Schiedsstelle, insbesondere mit Blick auf die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine…
Auf Verlangen haben die künftigen Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die…
Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die…
Für die Vorlage- und Auskunftspflichten gegenüber der Schiedsstelle gilt § 16 Abs. 4 und Abs. 5 BPflV entsprechend. Der Vorsitzende kann die danach notwendigen…
Kommt eine Entscheidung der Schiedsstelle in Angelegenheiten der Pflegesatzverfahren nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Wochen…
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.