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Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet.
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den Organisationen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 3 geführt, soweit diese Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Die abgebende Organisation stellt einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle sicher.
Die jeweils für die Führung der Geschäfte zuständigen Organisationen legen den Sitz der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode nach § 4 einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle nicht zustande, wird innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Das Losverfahren wird von der zuständigen Behörde nach § 17 durchgeführt.
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Die beteiligten Organisationen legen gemeinsam den Sitz der Geschäftsstelle für die…
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine…
Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande,…
Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die…
Für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Geschäfte der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der…
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt bis zum 20. April 2019 eine Geschäftsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.