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Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der §§ 11 und 12 öffentlich verfügbar bereit zu stellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereit gestellt, kann dies in der Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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