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Der Zugang zum Inhalt der Metadaten nach § 7 Absatz 2 und 3 über einen Suchdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Soweit ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 Nummer 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden im Sinne des § 2 Absatz 2,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
Gegenüber Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch gefährdet werden.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
die öffentliche Sicherheit,
die Verteidigung oder
die internationalen Beziehungen
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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