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Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Dienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
Suchdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
Darstellungsdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinaus gehen; die Behörde kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereit gestellt werden, für einen wirtschaftlichen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
Soweit von Behörden nach § 2 oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum nicht übersteigen zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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