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Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind entsprechend § 4 Absatz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen und zu führen.
Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder dieser Mitgliedstaaten und dem Bund die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.