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Die Beratungen des Ausschusses und das Ergebnis sind geheim. Die Ausschussmitglieder sind vor Antritt ihrer Tätigkeit durch Handschlag auf die Geheimhaltung durch den Minister oder den von ihm Beauftragten zu verpflichten. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinzuweisen.